Smartgeräte-Ordnung der Otto-Hahn-Schule

Smartgeräte-Ordnung

 

Smartgeräte-Ordnung der Otto-Hahn-Schule

 Präambel

Nachfolgende Ordnung gilt für die Benutzung von Smartgeräten (z. B. Smartphone, Smartwatch, Tablet, Smartspeaker, usw.) durch Schüler*innen im Rahmen des Unterrichts und auch bei allen weiteren schulischen Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Unterrichts. Ziel der Ordnung ist der verantwortungsbewusste Umgang mit Smartgeräten und deren sinnvoller Einsatz im Unterricht.

Die Schule gibt sich für den Umgang mit Smartgeräten folgende Nutzungsordnung. Deren Nutzung ist nur unter Einhaltung dieser Nutzungsordnung zulässig und ein ergänzender Teil zur Hausordnung.

§ 1

Alle digitalen Geräte dürfen während der gesamten Unterrichtszeit der Schüler*innen auf dem gesamten Schulgelände ohne Erlaubnis der Lehrkraft nicht genutzt werden.

Auf Verlangen der Lehrkraft werden bei Klassenarbeiten oder sonstigen Überprüfungen die Geräte eingesammelt.

§ 2

Die Schüler*innen tragen selbst Sorge für die Funktionsfähigkeit der Geräte und stellen sicher, dass diese vor unrechtmäßiger Nutzung Dritter geschützt sind.

§ 3

Ist die Nutzung der Geräte nach § 1 erlaubt, verpflichten sich die Schüler*innen keine Audio-, Video-, Bildaufnahmen zu erstellen oder sonstige personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern es nicht ausdrücklich von der Lehrkraft oder den Betroffenen erlaubt wird.

Grundsätzlich sind Diskriminierungen, persönliche Angriffe, Unterstellungen, Verleumdungen, usw. mit dem Gerät untersagt und können neben einem Nutzungsverbot und sonstigen Maßnahmen auch zu einer zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung führen.

Die Schüler*innen verpflichten sich, keine jugendgefährdenden oder rechtswidrigen Inhalte auf dem Smartgerät zu haben, zu laden, weiter zu versenden oder anderweitig zu verbreiten.

§ 4

Verstößt ein*e Schüler*in gegen § 1, kann das Gerät durch die Lehrkraft eingezogen werden. Hierfür ist das Gerät auszuschalten und an die Lehrkraft zu übergeben. Es wird nach der Unterrichtsstunde wieder ausgehändigt. Bei wiederholten Verstößen kann es bis zum Ende des Schultages einbehalten und im Sekretariat von den Eltern abgeholt werden.

Bei Verstößen gegen die Smartgeräte-Ordnung kann die Lehrkraft je nach Vergehen weitere erzieherische Einwirkungen ergreifen.

Besteht ein konkreter Verdacht, dass sich jugendgefährdende oder rechtswidrige Inhalte auf dem Gerät einer*s Schüler*in befinden, ist die Lehrkraft berechtigt, das Gerät einzuziehen. Es darf an die Schulleitung weitergegeben werden. Fallverantwortlich bleibt weiterhin die Lehrkraft.

In besonders schweren Fällen, leitet die Schulleitung alle erforderlichen Schritte ein. Insbesondere informiert sie die Eltern, die Polizei und sonstige Behörden (z. B. Jugendamt). Sie empfiehlt der Polizei die Durchsuchung des Smartgerätes.

§ 5

Die Lehrkraft haftet für abgegebene Smartgeräte nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Sie ist verpflichtet, stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und die Interessen der Schüler*innen und der Schule in Einklang zu bringen.

Die Lehrkraft hat nicht das Recht, die Inhalte des Gerätes ohne Einwilligung der Schüler*in einzusehen. Allerdings kann sie bei einem konkreten Verdacht alle erforderlichen Schritte wie in § 4 beschrieben einleiten.

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