Informationen zum Masernschutzgesetz
Liebe Eltern,
liebe Sorgeberechtigten,
ab 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Das Gesetz sieht u. a. vor, dass alle Schüler*innen ihre Immunität gegen Masern nachweisen müssen.
Bei Minderjährigen sind die Eltern bzw. Sorgeberechtigten verpflichtet, der Schule den Nachweis vorzulegen. Hierzu können Sie uns eine der folgenden Unterlagen vorlegen:
- den Impfpass, aus dem sich zwei Masernimpfungen ergeben, oder
- eine ärztliche Bescheinigung über zwei dokumentierte Masernimpfungen oder über eine nachgewiesene Immunität gegen Masern (v. a. Labornachweis) oder
- eine ärztliche Bescheinigung, dass aus medizinischen Gründen eine Impfung gegen Masern dauerhaft nicht möglich ist (dauerhafte medizinische Kontraindikation) oder
- eine Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung (z. B. Gesundheitsamt, Kindertageseinrichtung, Schule) darüber, dass dort bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.
Wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung (siehe 2. und 3.) vorlegen möchten, können Sie den beigefügten Vordruck zunächst Ihrem Arzt und anschließend uns vorlegen.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Ihr Kind
- bereits im laufenden Schuljahr die Otto-Hahn-Schule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr besuchen wird, müssen Sie den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
- zu Beginn des Schuljahres 2020/21 erstmals die Otto-Hahn-Schule besucht, müssen Sie den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.*
- bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 die Otto-Hahn-Schule verlässt, müssen Sie hier keinen Nachweis vorlegen.
- zukünftig die Schule wechselt, müssen Sie der aufnehmenden Schule den Nachweis im Zuge der Anmeldung an dieser Schule vorlegen.
Was folgt, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?
Wenn Sie den Nachweis nicht fristgerecht vorlegen, muss die Schulleitung Ihr Kind ab dem 01. August 2021 u. a. mit Namen und Adresse an das zuständige Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt fordert Sie dann auf, den Nachweis zu erbringen. Legen Sie den Nachweis dort nicht vor, kann es ein Bußgeld verhängen. Ein Ausschluss vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler im Masernschutzgesetz nicht vorgesehen.
Einzelheiten, wie wir die Kontrolle der vorzulegenden Nachweise organisieren, werden Sie gesondert erhalten.
Wir bitten Sie den Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist vorzulegen.
Soweit Sie grundsätzlich Fragen zum Masernschutzgesetz haben, finden Sie weitergehende Informationen auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.masernschutz.de).
Mit freundlichen Grüßen
gez. Mireille Bürcky
Rektorin
(Stand: Juni 2020)