Smartgeräte-Ordnung der Otto-Hahn-Schule

Smartgeräte-Ordnung

 

Smartgeräte-Ordnung der Otto-Hahn-Schule

 Präambel

Nachfolgende Ordnung gilt für die Benutzung von Smartgeräten (z. B. Smartphone, Smartwatch, Tablet, Smartspeaker, usw.) durch Schüler*innen im Rahmen des Unterrichts und auch bei allen weiteren schulischen Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Unterrichts. Ziel der Ordnung ist der verantwortungsbewusste Umgang mit Smartgeräten und deren sinnvoller Einsatz im Unterricht.

Die Schule gibt sich für den Umgang mit Smartgeräten folgende Nutzungsordnung. Deren Nutzung ist nur unter Einhaltung dieser Nutzungsordnung zulässig und ein ergänzender Teil zur Hausordnung.

§ 1

Alle digitalen Geräte dürfen während der gesamten Unterrichtszeit der Schüler*innen auf dem gesamten Schulgelände ohne Erlaubnis der Lehrkraft nicht genutzt werden.

Auf Verlangen der Lehrkraft werden bei Klassenarbeiten oder sonstigen Überprüfungen die Geräte eingesammelt.

§ 2

Die Schüler*innen tragen selbst Sorge für die Funktionsfähigkeit der Geräte und stellen sicher, dass diese vor unrechtmäßiger Nutzung Dritter geschützt sind.

§ 3

Ist die Nutzung der Geräte nach § 1 erlaubt, verpflichten sich die Schüler*innen keine Audio-, Video-, Bildaufnahmen zu erstellen oder sonstige personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern es nicht ausdrücklich von der Lehrkraft oder den Betroffenen erlaubt wird.

Grundsätzlich sind Diskriminierungen, persönliche Angriffe, Unterstellungen, Verleumdungen, usw. mit dem Gerät untersagt und können neben einem Nutzungsverbot und sonstigen Maßnahmen auch zu einer zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung führen.

Die Schüler*innen verpflichten sich, keine jugendgefährdenden oder rechtswidrigen Inhalte auf dem Smartgerät zu haben, zu laden, weiter zu versenden oder anderweitig zu verbreiten.

§ 4

Verstößt ein*e Schüler*in gegen § 1, kann das Gerät durch die Lehrkraft eingezogen werden. Hierfür ist das Gerät auszuschalten und an die Lehrkraft zu übergeben. Es wird nach der Unterrichtsstunde wieder ausgehändigt. Bei wiederholten Verstößen kann es bis zum Ende des Schultages einbehalten und im Sekretariat von den Eltern abgeholt werden.

Bei Verstößen gegen die Smartgeräte-Ordnung kann die Lehrkraft je nach Vergehen weitere erzieherische Einwirkungen ergreifen.

Besteht ein konkreter Verdacht, dass sich jugendgefährdende oder rechtswidrige Inhalte auf dem Gerät einer*s Schüler*in befinden, ist die Lehrkraft berechtigt, das Gerät einzuziehen. Es darf an die Schulleitung weitergegeben werden. Fallverantwortlich bleibt weiterhin die Lehrkraft.

In besonders schweren Fällen, leitet die Schulleitung alle erforderlichen Schritte ein. Insbesondere informiert sie die Eltern, die Polizei und sonstige Behörden (z. B. Jugendamt). Sie empfiehlt der Polizei die Durchsuchung des Smartgerätes.

§ 5

Die Lehrkraft haftet für abgegebene Smartgeräte nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Sie ist verpflichtet, stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und die Interessen der Schüler*innen und der Schule in Einklang zu bringen.

Die Lehrkraft hat nicht das Recht, die Inhalte des Gerätes ohne Einwilligung der Schüler*in einzusehen. Allerdings kann sie bei einem konkreten Verdacht alle erforderlichen Schritte wie in § 4 beschrieben einleiten.

Informationen zum Masernschutzgesetz

Liebe Eltern,
liebe Sorgeberechtigten,

ab 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Das Gesetz sieht u. a. vor, dass alle Schüler*innen ihre Immunität gegen Masern nachweisen müssen.

Bei Minderjährigen sind die Eltern bzw. Sorgeberechtigten verpflichtet, der Schule den Nachweis vorzulegen. Hierzu können Sie uns eine der folgenden Unterlagen vorlegen:

  1. den Impfpass, aus dem sich zwei Masernimpfungen ergeben, oder
  2. eine ärztliche Bescheinigung über zwei dokumentierte Masernimpfungen oder über eine nachgewiesene Immunität gegen Masern (v. a. Labornachweis) oder
  3. eine ärztliche Bescheinigung, dass aus medizinischen Gründen eine Impfung gegen Masern dauerhaft nicht möglich ist (dauerhafte medizinische Kontraindikation) oder
  4. eine Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung (z. B. Gesundheitsamt, Kindertageseinrichtung, Schule) darüber, dass dort bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.

Wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung (siehe 2. und 3.) vorlegen möchten, können Sie den beigefügten Vordruck zunächst Ihrem Arzt und anschließend uns vorlegen.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Ihr Kind

  • bereits im laufenden Schuljahr die Otto-Hahn-Schule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr besuchen wird, müssen Sie den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
  • zu Beginn des Schuljahres 2020/21 erstmals die Otto-Hahn-Schule besucht, müssen Sie den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.*
  • bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 die Otto-Hahn-Schule verlässt, müssen Sie hier keinen Nachweis vorlegen.
  • zukünftig die Schule wechselt, müssen Sie der aufnehmenden Schule den Nachweis im Zuge der Anmeldung an dieser Schule vorlegen.

Was folgt, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?

Wenn Sie den Nachweis nicht fristgerecht vorlegen, muss die Schulleitung Ihr Kind ab dem 01. August 2021 u. a. mit Namen und Adresse an das zuständige Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt fordert Sie dann auf, den Nachweis zu erbringen. Legen Sie den Nachweis dort nicht vor, kann es ein Bußgeld verhängen. Ein Ausschluss vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler im Masernschutzgesetz nicht vorgesehen.

Einzelheiten, wie wir die Kontrolle der vorzulegenden Nachweise organisieren, werden Sie gesondert erhalten.

Wir bitten Sie den Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist vorzulegen.

Soweit Sie grundsätzlich Fragen zum Masernschutzgesetz haben, finden Sie weitergehende Informationen auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.masernschutz.de).

 

Mit freundlichen Grüßen
gez. Mireille Bürcky
Rektorin
(Stand: Juni 2020)

Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2019/20 an der Otto-Hahn-Schule Westhofen

 Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2019/20 an der Otto-Hahn-Schule Westhofen

 

Alle Kinder aus den Gemeinden Gundheim, Hangen-Weisheim, Hochborn, Monzernheim und Westhofen, die vor dem 1. September 2019 ihren sechsten Geburtstag haben und noch nicht die Schule besuchen, sind an der Otto-Hahn-Schule Westhofen, Grund- und Realschule plus, ab dem 21. August 2018 anzumelden. Ab Mittwoch, den 08.08.2018 können Sie sich für eine Terminvereinbarung mit dem Sekretariat der Otto-Hahn-Schule unter der Tel.-Nr. 06244/90650 in Verbindung setzen.

Wenn Sie in einer anderen Gemeinde wohnen und Bedarf an unserem Ganztagsangebot haben, melden Sie Ihr Kind dennoch erst an Ihrer Stammschule an.

Wir bitten Sie, in Begleitung Ihres Kindes zur Schuleinschreibung zu kommen und ein Passbild (bei Fahrschülerinnen und Fahrschüler zwei) sowie das Familienstammbuch (alternativ die Geburtsurkunde des Kindes) mitzubringen. Außerdem benötigen wir noch den Nachweis, dass Ihr Kind einen Kindergarten besucht; diese Bestätigung stellt Ihnen Ihr Kindergarten aus.

Kann-Kinder (6. Geburtstag ab September 2019) können erst in der zweiten Februarhälfte des kommenden Jahres angemeldet werden. 

gez. Mireille Bürcky, Schulleiterin

Virtueller Rundgang

Herzlich Willkommen im virtuellen Rundgang durch die Otto-Hahn-Schule Westhofen. Sie können sich Dank der 360°-Aufnahmen virtuell in den Räumen der OHS umsehen. Nutzen Sie dafür einfach den Zeigefinger oder Mauszeiger.

Viel Spaß!


 

Übersichtskarte

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Hauptgebäude - 1. Stockwerk

 

2 Chemie-Übungsraum

 

3 Computerlabor (CoLa)

  

4 Schüler*innen-Bücherei

 

Werkraum      

 

6 Schulküche

 

7 Musiksaal        

  

8 Kunstsaal        

9 Mensa         

 

10 Schulhof der Realschule+

 

11 Eingangsbereich Hauptgebäude:

Kopfläuse

Immer wieder kommt es vor, dass in der Klasse Ihres Kindes Kopfläuse gemeldet werden. Es ist keine Frage mangelnder Hygiene, Kopfläuse zu bekommen. Bei engem Kontakt können sie gut übertragen werden. Gerade unsere Kinder stecken beim Spielen ja gern „die Köpfe zusammen“. Der gleiche enge Kontakt findet aber auch in der Familie und beim Spielen mit Freunden außerhalb der Schule statt! Seltener sind Übertragungen über Gegenstände.

Was tun bei Kopfläusen?

Wir bitten Sie daher, die Haare Ihres Kindes gründlich auf das Vorhandensein von Kopfläusen zu untersuchen. Am besten scheiteln Sie das Haar mit einem feinen Kamm und suchen unter guter Beleuchtung streifenweise die Kopfhaut und den Kamm mit einer Lupe ab. Besonders gründlich sollten Sie die Haaransätze hinter den Schläfen, hinter den Ohren und im Nacken nachsehen. Die Verwendung einer einfachen Pflegespülung hemmt die Läuse in ihrer Beweglichkeit und erleichtert das Durchkämmen. Bitte untersuchen Sie auch alle anderen Familienmitglieder auf Kopfläuse und vergessen Sie nicht enge Freunde Ihrer Kinder, die nicht in die gleiche Schule gehen, zu informieren.

Beim Feststellen von Kopfläusen ist dies uns unverzüglich zu melden (§ 34,5 lfSG)!

Da Larven und Läuse bei korrekter Behandlung mit „Läusemitteln“ (in Apotheken rezeptfrei erhältlich oder mit Verschreibung von Ihrem Hausarzt) sicher abgetötet werden, ist eine Weiterverbreitung des Kopflausbefalls nach der ersten Behandlung vorläufig nicht mehr zu befürchten. Deshalb können Kinder die Schule am Tag nach der Behandlung wieder besuchen. Ein ärztliches Attest muss erst vorgelegt werden, wenn innerhalb von vier Wochen ein erneuter Befall auftritt.

Da Läuseeier (Nissen) auch eine korrekte Behandlung mit Läusemitteln überleben können, ist eine zweite Behandlung nach 8 bis 10 Tagen erforderlich, um die Läuseplage sicher los zu werden. Evtl. noch geschlüpfte Larven können wie bereits erwähnt bis zur Geschlechtsreife die Köpfe noch nicht verlassen und noch keine neuen Eier legen.

Erst die zweite Behandlung beseitigt das Problem endgültig!

Weitere Empfehlungen:

Nissen, die nach der ersten Haarwäsche vorhanden sind, stellen keinen Grund dar, einem Kind den Besuch der Schule zu verwehren, wenn eine zweite Behandlung vorgesehen ist. Nissen, die auch nach der zweiten Haarwäsche am Haar kleben geblieben sind, sind in aller Regel „leer“. Dennoch sollten sie zur Vorsicht entfernt werden.

Zusätzlich ist im häuslichen Bereich eine Reinigung der Kämme, Haar- und Kleiderbürsten, Fußböden und Polstermöbel (absaugen) sinnvoll. Weiterhin empfehlen wir, Handtücher, Leib- und Bettwäsche, Kleidung und Plüschtiere bei 60° zu waschen und/oder im Wäschetrockner zu trocknen oder chemisch reinigen zu lassen. Das Überwärmen (mind. 45° C über 60 Minuten) oder Unterkühlen (-15° C über 1 Tag) oder Abschließen über 3 Tage in einem Plastiksack vernichtet Kopfläuse. Ein entsprechendes ausführliches Merkblatt können Sie bei uns im Sekretariat erhalten.

Weitere Empfehlungen finden Sie auf der Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: http://www.bzga.de

Nur konsequentes, gemeinsames Handeln, regelmäßige Kontrollen der Köpfe Ihrer Kinder und der offene Umgang mit dem Thema können uns helfen, das Problem nachhaltig zu bekämpfen!

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